Elterngeld löst das Erziehungsgeld ab
Ab 01.01.2007 wird Elterngeld für 12 Monate ab Geburt des Kindes in Höhe von 67% des Netto-Einkommens zuzüglich zweier Bonusmonate gezahlt. Für Nichterwerbstätige gibt es die Mindestelterngeldleistung in Höhe von 300,- Euro.
Elterngeld knüpft künftig an das Erwerbsseinkommen an
Die wichtigste Neuerung gegenüber dem Erziehungsgeld ist die Ausgestaltung des Elterngeldes als einkommensabhängige Ersatzleistung für Erwerbstätige, die ihre Tätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Anspruch auf Elterngeld hat derjenige, der mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Voll erwerbsfähig ist derjenige, der durchschnittlich wöchentlich weniger als 30 Stunden arbeitet, sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befindet oder als Tagespflegeperson nicht mehr als 5 Kinder in Tagespflege betreut.
Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67 % des in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens. Der Höchstbetrag des EIterngeldes liegt bei monatlich 1800,- Euro. Wird unmittelbar vor der Geburt Mutterschaftsgeld und ggf. zusätzlich ein Arbeitgeberzuschuss bezogen, sind die letzten zwölf Monate vor dem Bezug des Mutterschaftsgeldes maßgeblich.
Bei einem zu berücksichtigende Nettoeinkommen unter 1000,- Euro, wird der Anteil, zu dem das Elterngeld an die Stelle des weggefallenen Erwerbseinkommens tritt, erhöht. Damit sollen gezielt gering verdienende Eltern insbesondere bei der Ausübung gering bezahlter Teilzeit- oder Kurzzeitbeschäftigungen unterstützt werden. Dabei erhöht sich der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozent für je zwei Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 000,- Euro unterschreitet auf bis zu 100%. So erhöht sich das Elterngeld bei einem Einkommen von 600,- Euro vor der Geburt von 67 Prozent auf 87 Prozent und beiträgt statt 402,- Euro nunmehr 522,- Euro. Die Obergrenze von 100 Prozent wird bei einem Einkommen von 340,- Euro vor der Geburt erreicht. Das Mindestelterngeld beträgt 300,- Euro.
Das Elterngeld ist nicht an die völlige Aufgabe der Tätigkeit des Elternteils geknüpft. Elterngeld wird auch für die Monate gezahlt, in denen die Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt ausgeübt wird. Maßstab für die Höhe des Elterngeldes ist auch in diesen Fällen der tatsächliche Einkommensausfall.
Auf das Elterngeld anzurechnen ist insbesondere das Mutterschaftsgeld, sowie der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld. Gleiches gilt für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach Beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. Bezieht eine berechtigte Person nach der Geburt ihres Kindes Entgeltersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld, die nicht mit der Geburt des Kindes im Zusammenhang stehen, werden diese Einnahmen auf das Elterngeld angerechnet, so weit dieses mehr als 300,- Euro beträgt.
Andere Sozialleistungen, welche einkommensabhängig sind, werden nicht auf das Elterngeld angerechnet, so weit das Elterngeld die Höhe von insgesamt 300,- Euro im Monat nicht übersteigt.
Die Bezugszeit für das Elterngeld beträgt maximal 14 Monate ab Geburt des Kindes. Damit soll dem besonderen Betreuungsbedarf für neugeborene Kinder Rechnung getragen werden. Die Eltern haben dabei insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Dieser Annspruch auf zwei weitere Monatsbeträge als Partnermonate besteht nur dann, wenn für zwei Monate eine vor der Geburt des Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt wird und sich ein Anspruch auf Ersatz des dadurch weggefallenen Erwerbseinkommens ergibt (sog. "Väterbonus "). Es kommt dabei nicht darauf an, welcher Elternteil wann und in welchem Umfang innerhalb des möglichen Leistungszeittraums von 14 Monaten diese Bedingung erfüllt, sondern nur darauf, dass sie erfüllt wird. Ist zum Beispiel nur ein Elternteil vor der Geburt erwerbstätig gewesen, kann nur dann insgesamt für 14 Monate Elterngeld bezogen werden, wenn dieser Elternteil mindestens zwei Monate lang seine Erwerbstätigkeit einschränkt. Nach dem Willen der Bundesregierung sollen diese Regelungen eine partnerschaftliche Teilung von Erwerbs- und Familienarbeit erleichtern, indem sie einen Anreiz schaffen, nicht allein einem Elternteil die Erwerbsarbeit und dem anderen Teil die Beetreuungsarbeit zu übertragen. Abweichend von dieser Regelung steht einem Elternteil insgesamt 14 Monate Elterngeld zu, wenn die Betreuung durch ein Elternteil unmöglich oder mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist oder wenn dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht, eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie zusammen, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Die im Antrag getroffene Entscheidung ist dabei verbindlich und kann nur einmal bis zum Ende des Bezugszeitraumes und auch dann nur in Fällen besonderer Härte geändert werden. Anspruchsberechtigte können durch Halbierung der Monatsbeträge den Auszahlungszeitraum von insgesamt maximal 14 Monaten auf bis zu 28 Monate verlängern.
Das Elterngeld ist steuerfrei, denn es wird nach dem wegfallenden Nettoeinkommen bemessen. Es erhöht jedoch die steuerliche Leistungsfähigkeit der Familie und unterliegt daher wie Einkommensersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt des § 32 b EStG. Das heißt, der auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendende Steuersatz wird unter fiktiver Berücksichtigung des Elterngelds ermittelt und dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet.
Mindestelterngeld für nicht erwerbstätige Mütter und Väter
Auch Mütter und Väter, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, haben einen Anspruch auf Elterngeld. Dieses beträgt einheitlich 300,- Euro und wird grundsätzlich für den Zeitraum eines Jahres zuzüglich weiterer zwei Monate, in denen der erwerbstätige Partner die Elternzeit in Anspruch nimmt.
Elterngeld beantragen
Hinweis: Wer Elternzeit beanspruchen will, muss spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich verlangen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.