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Spezielle Informationen

Elterngeld bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge usw.)

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld monatlich um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Das heißt: Zusätzlich zum Elterngeld in Höhe von mindestens 67 Prozent des wegfallenden Erwerbseinkommens oder zum Mindestbetrag von 300 Euro werden für jedes weitere Mehrlingskind monatlich jeweils 300 Euro gezahlt.
Pro Kind sind grundsätzlich jeweils bis 300 Euro anrechnungsfrei, sie werden also zusätzlich zu anderen Sozialleistungen gezahlt.

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Elterngeld für Geschwisterkinder

Familien mit mehr als einem Kind können einen so genannten Geschwisterbonus erhalten. Hier werden bei der Einkommensermittlung vor der Geburt des zweiten oder eines weiteren Kindes die vorherigen Zeiten mit Mutterschaftsgeld und mit Elterngeld nicht mitberücksichtigt. Das danach zustehende Elterngeld wird um zehn Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht.
Der Mindestbetrag erhöht sich ebenfalls von monatlich 300 Euro auf 375 Euro.

Altersgrenzen für den Anspruch auf den Geschwisterbonus:

Für adoptierte oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder gilt als Alter der Kinder der Zeitraum seit der Aufnahme der Kinder in den Haushalt der elterngeldberechtigten Person.
Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind das jeweilige oben genannte Alter erreicht hat, entfällt der Geschwisterbonus. Der Grundbetrag des Elterngeldes bleibt bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder 14 Monaten bestehen.

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Elterngeld für Alleinerziehende

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können allein für die vollen 14 Monate Elterngeld erhalten.
Bedingung ist jedoch, dass das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht.
Bei gemeinsamem Sorgerecht gilt das Gleiche, wenn der elterngeldberechtigte Elternteil eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist.
Bei gemeinsamer Wohnung der Eltern sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Ob der andere Elternteil in einer anderen Wohnung gemeldet ist oder noch einen zweiten Wohnsitz hat, ist nicht entscheidend. Es kommt hierbei auf die tatsächliche Lebenssituation an.

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Elterngeld für gering verdienende Eltern

Gering verdienende Eltern können ein erhöhtes Elterngeld erhalten. Als gering verdienend gilt, wer im Jahr vor der Geburt monatlich durchschnittlich weniger als 1000 Euro netto verdient hat. Je niedriger das durchschnittliche Nettoeinkommen im Jahr vor der Geburt war, desto höher ist der prozentuale Ausgleich. Der Prozentsatz von 67 Prozent erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die das zu berücksichtigende Einkommen unter 1000 Euro lag, bis auf höchstens 100 Prozent.

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Elterngeld bei Teilzeitarbeit nach der Geburt

Eine Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen. Voraussetzung ist allerdings, dass der elterngeldberechtigte Elternteil nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet.
Bei der Berechnung des Elterngeldes wird das Einkommen aus Teilzeitarbeit mit berücksichtigt. Die Betreuungsperson erhält dann 67 Prozent der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen nach der Geburt. Das Elterngeld beträgt mindestens monatlich 300 Euro.
Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges muss der Elterngeldstelle umgehend mitgeteilt werden.
Die Elterngeldstelle kann dann das Elterngeld, falls erforderlich, neu berechnen. Das Elterngeld für die Monate ohne die Teilzeitarbeit und für die Monate mit dieser wird gesondert berechnet

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Elterngeld für Studierende und Eltern in Ausbildung

Auch Auszubildende und Studierende können Elterngeld erhalten.

Die jeweilige Ausbildung bzw. das Studium muss dafür nicht unterbrochen werden. Auch auf die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung bzw. das Studium aufgewendet werden, kommt es nicht an.

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Elterngeld für Adoptiveltern

Für adoptierte (angenommene) Kinder und mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder kann Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten beantragt werden. Die 14-Monats-Frist beginnt, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen wird. Sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat, besteht jedoch kein Anspruch auf Elterngeld mehr.

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Elterngeld für ausländische Eltern

Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen.

Andere Ausländerinnen und Ausländer haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels und ihre erlaubte Erwerbstätigkeit voraussichtlich dauerhaft ist.

Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen.

Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann diese Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllen, wenn er oder sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder hier schon erlaubt gearbeitet hat.

Wer eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen besitzt, kann Elterngeld erst nach einem Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren erhalten, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht.

Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen. Bei diesen Personen wird von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen. Das Gleiche gilt bei Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Auch eine erlaubte Erwerbstätigkeit führt in diesen Fällen nicht zu einem Anspruch auf Elterngeld.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.