Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /www/htdocs/w00c454c/der-elterngeldrechner/Elterngeld_rechner_berechnen_antrag_stellen.php:5) in /www/htdocs/w00c454c/der-elterngeldrechner/Elterngeld_rechner_berechnen_antrag_stellen.php on line 5
der-elterngeldrechner.deSeite merken

der-elterngeldrechner.de

Elterngeldstellen

Welche Nachweise und Erklärungen sind bei Antragstellung erforderlich?

Der Vollzug des Gesetzes erfolgt durch die Länder. Diese bereiten die Antragsformulare und die notwendigen Merkblätter für die bei Antragstellung einzureichenden Unterlagen vor. Mit dem Antrag einzureichen sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls insbesondere folgende Unterlagen:

Der Nachweis des Einkommens erfolgt bei nicht-selbständiger Arbeit in der Regel durch Vorlage der entsprechenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Bedarf die notwendigen Angaben zu bescheinigen.

Selbstständige müssen ihren Gewinn durch geeignete Unterlagen nachweisen. Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes ist das im Regelfall der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum. Liegt dieser noch nicht vor, kann das Einkommen z.B. durch einen älteren Steuerbescheid, eine vorhandene Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung oder Bilanz glaubhaft gemacht werden. Dann wird das Elterngeld aber nur vorläufig bis zum endgültigen Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens gezahlt. Wo die Voraussetzungen für den Rückgriff auf den Steuerbescheid nicht vorliegen, muss mindestens eine den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz genügende Aufstellung vorgelegt werden.

Da das Elterngeld, mit Ausnahme des Mindestbetrags, nur für das tatsächlich wegfallende Einkommen gezahlt wird, muss bei Antragstellung auch erklärt werden, ob und in welchem Umfang im Bezugszeitraum voraussichtlich Erwerbseinkommen erzielt wird. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs ist dann das tatsächlich erzielte Einkommen nachzuweisen.

Alleinerziehende, die für einen Bezugszeitraum von 14 Monaten Elterngeld beantragen möchten, müssen folgendes berücksichtigen: Im Antrag auf Erziehungsgeld muss glaubhaft gemacht werden, dass der andere Elternteil weder mit dem antragstellenden Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Bei gemeinsamer Wohnung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Ob der andere Elternteil in einer anderen Wohnung gemeldet ist oder noch einen zweiten Wohnsitz hat, ist nicht entscheidend. Es kommt nur auf das tatsächliche Zusammenleben an, denn dann kann die Betreuung des Kindes durch den Partner übernommen werden. Außerdem muss dem alleinerziehenden Elternteil die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zustehen oder er muss eine einstweilige Anordnung erwirkt haben, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist.

Was ist sonst noch bei der Antragstellung zu beachten?

Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Mit der Antragstellung erfolgt eine Festlegung auf Zahl und Lage der Bezugsmonate, die nur in besonderen Härtefällen noch einmal geändert werden kann.

Sind zwei Eltern vorhanden, muss der Partner diesen Antrag mitunterschreiben. Damit bringt der Partner sein Einverständnis mit der Aufteilung der Elterngeldmonate, wie sie sich aus dem Antrag ergibt, zum Ausdruck, wenn er nicht gleichzeitig eine andere, abweichende Inanspruchnahme von Bezugsmonaten anzeigt oder beantragt.

Elterngeldstellen

 

Antragstellen

Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. Dies werden voraussichtlich die bisher für das Erziehungsgeld zuständigen Stellen sein.

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Die Bezirksämter in:

Hessen

Die Ämter für Versorgung und Soziales in:

Mecklenburg-Vorpommern

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Soziales / Versorgungsamt

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Die Versorgungsämter in:

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Die Sachgebiete Erziehungsgeld der Ämter für Familie und Soziales in:

Sachsen-Anhalt

Landesverwaltungsamt
Referat: Bundeserziehungsgeld

Schleswig-Holstein

Die Außenstellen des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein in:

Thüringen

Aufsichtsbehörden der Länder

Bei Beschwerden in Ihrer Erziehungsgeldangelegenheit, bei denen Ihre Erziehungsgeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich an die folgenden Landesbehörden wenden:

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt